Als die französische Nationalversammlung am 26. August 1789 die "Erklärung der Rechte der Menschen und Bürger" verabschiedete, war dies ein revolutionärer Akt, der erst später auch Verfassungsrang erhielt - und ihn bis heute nicht verloren hat. Alle folgenden Menschenrechtserklärungen schließen an die Erklärung von 1789 an.
Die hier dokumentierte "Charta für das 21. Jahrhundert" entstand unter Mitwirkung von medico international und medico-Partnern und wurde von der "General Assembly" verabschiedet: der Generalversammlung des Globalen Dritten Standes. Sie trat auf Initiative des Theaterregisseurs Milo Rau im November 2017 in der Berliner Schaubühne zusammen. Die General Assembly ist heute noch kein Verfassungsorgan, und ihrer Charta kommt deshalb auch kein Verfassungsrang zu: noch nicht. Mit allen anderen Beteiligten wird medico weiter dafür streiten, dass das sich ändert.
Charta für das 21. Jahrhundert, ausgearbeitet und beschlossen von den Abgeordneten und politischen Beobachtern der General Assembly am 18. Dezember 2017
Vorbemerkung
Vom 3. bis 5. November fand in Berlin an der Schaubühne die erste Zusammenkunft des Weltparlaments statt, unterstützt von über 30 Organisationen, vom European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR), medico international zu Brot für die Welt, um nur einige zu nennen. In drei Tagen sprachen und debattierten 60 Abgeordnete und stimmten über 15 Tagungspunkte ab, die vorher eingereicht und gemeinsam mit den Antragstellern und unabhängigen politischen Beobachtern (Armen Avanessian, Ulrike Guérot, Anu Muhammad, Wolfgang Kaleck, Chantal Mouffe, Jo Seoka) ausgearbeitet worden waren. Die Abgeordneten stammten aus rund 20 Ländern. Zudem haben sich der „General Assembly“ aber auch 8 Mitglieder des deutschen Bundestags angeschlossen.
Aus den vom Plenum angenommenen Anträgen und den diskutierten und eingereichten Erweiterungsvorschlägen wurde in den vergangenen Wochen in Zusammenarbeit mit den Abgeordneten und den politischen Beobachtern der folgende „Entwurf einer Charta für das 21. Jahrhundert“ erarbeitet. Denn natürlich war die erste Zusammenkunft des Weltparlaments bloß ein Entwurf – und wie jeder Entwurf voller Fragen. Wie sollen die Abgeordneten des Weltparlaments in Zukunft ausgewählt werden? Nach welchen Regeln sollen sie tagen? Welche politischen Fragen und Entscheidungen sollen tatsächlich Bestandteil der „General Assembly“ werden – und welche bei den Regional- und Nationalparlamenten verbleiben? Wie kann das Auswahl- und Entscheidungsverfahren weiter demokratisiert und wirklich auf alle Bedürfnisse und Forderungen abgestimmt werden? Kurz: Wie kann aus dem utopischen Entwurf ein tatsächliches Weltparlament werden, eine tatsächlich demokratisch legitimierte Institution – legitimiert von allen, die auf diesem Globus leben?
Der folgende Entwurf dokumentiert den Beginn der Debatte um eine Demokratisierung der transnationalen globalen Beziehungen – seien sie ökonomischer oder kultureller, menschlicher oder nicht-menschlicher Art.
Präambel
Mehr als 200 Jahre nach der Erklärung der Menschenrechte durch die französische ationalversammlung sind ein instrumentelles Verhältnis zu diesen Rechten und ihre willentliche Verachtung wesentliche Gründe für das öffentliche Unglück dieser Welt und die Verderbtheit ihrer Regierungen. Aus diesem Grund stellt die Generalversammlung des Globalen Dritten Standes in der Präambel ihrer „Charta des 21. Jahrhunderts“ ausdrücklich fest:
- allen unseren bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechten geht das Recht voraus, Rechte zu haben,
- das Recht auf Rechte ist jedem einzelnen Menschenrecht eingeschrieben, es verpflichtet uns alle auf deren Geltung und ermächtigt uns zu deren Aneignung,
- das Recht auf Rechte findet seine erste Bewährung angesichts des öffentlichen Unglücks und der Verderbtheit der Regierungen in einem Menschenrecht auf weltweite Freizügigkeit und Gastfreundschaft, das alle diesbezüglichen Gesetze übersteigt,
- das Recht auf Rechte ist insbesondere dem Menschenrecht auf Widerstand gegen Unterdrückung eingeschrieben. Es ist in dem Menschenrecht verbürgt, mit anderen Assoziationen und Koalitionen zu bilden und so Mitglied von einer oder mehreren politischen Gemeinschaften zu sein, die zur Teilhabe an Öffentlichkeit und Demokratie und deshalb zum selbsttätigen Schutz wie zur selbsttätigen Bestätigung, Erweiterung, Aufgliederung und Vervielfältigung der Menschenrechte befähigen,
- das Recht auf Rechte verpflichtet uns deshalb auf die permanente Revolution der Menschenrechte, deren letzter großer Schritt die ausdrückliche Erklärung der Gleichrangigkeit einerseits der bürgerlichen und politischen und andererseits der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte war,
- das Recht auf Rechte verpflichtet uns dabei auf die immer neue Überprüfung der Menschenrechte, die einem freien Gebrauch des Rechts auf Rechte entgegenstehen oder dessen Aneignung einschränken, wie dies vor allem durch das Menschenrecht auf Eigentum geschieht, das deshalb auch vor allen anderen zu überprüfen ist, - die auf das Recht auf Rechte gegründete permanente Revolution der Menschenrechte ist ihrerseits an die im Artikel 30 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte gegebene Auslegungsregel gebunden, nach der keinem Staat, keiner Gruppe und keiner Person das Recht zu einer Handlung einräumt, „welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat“,
- das Recht auf Rechte verpflichtet uns hier und heute, also im 21. Jahrhundert, die Gleichrangigkeit der bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte endlich durch ein Abkommen zu bestätigen, das die Mitglieder der Vereinten Nationen ermächtigt, den Schutz wie die Aneignung der Menschenrechte auch vor den Aktivitäten der transnationalen Konzerne und anderer Unternehmen zu gewährleisten und damit die globalen Herstellungs- und Lieferketten, von denen heute das Überleben und Leben eines und einer jeden abhängt, der Geltung der Menschenrechte zu unterstellen,
- im Geist der Verfassung der Republik Ecuador als des aktuell jüngsten Dokuments der Menschenrechtsrevolution schließt das Recht auf Rechte die Selbstverpflichtung ein, den Kosmos, die Natur, alles Lebendige und alle fühlenden Wesen, namentlich die Tiere, in ihren besonderen Rechten zu achten, stets Fürsprache für diejenigen zu halten, die ihre Ansprüche nicht selbst vortragen können und sie entsprechend zu schützen,
- das Recht auf Rechte im 21. Jahrhundert verpflichtet uns auch deshalb, die praktische Bewährung dieses Rechtes und der ihm folgenden Menschenrechte in der Geltung insbesondere des Artikels 28 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte zu erkennen, nach der jede und jeder Anspruch hat „auf eine soziale und internationale Ordnung, in der die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können“, ein Anspruch, der auch alle folgenden Menschenrechtspakte und Menschenrechtskonventionen berücksichtigen muss. In dieser Ordnung bewähren sich die Freiheit in der demokratischen Verfassung, die Gleichheit in der Nicht-Diskriminierung und die Solidarität in der gesellschaftlichen Infrastruktur, die das Überleben und Leben einer und eines jeden sichert.
Im gemeinsamen Widerstand gegen das öffentliche Unglück und die Verderbtheit der Regierungen beschließt die Generalversammlung des Globalen Dritten Standes dazu die „Charta für das 21. Jahrhundert“.
Charta für das 21. Jahrhundert
Art. 1. Militärische Interventionen und finanzielle wie logistische Unterstützung von Armeen dürfen nur durch eine unabhängige transnationale demokratische Versammlung von Weltbürgern oder ihren designierten Repräsentant*innen beschlossen werden. Die Auswahl der Mitglieder und die Verfahren dieser Versammlung sollen der Prävalenz von regionalen, nationalen bzw. partikulären supranationalen politischen und ökonomischen Interessen bei den Entscheidungsfindungsprozessen entgegenwirken.
App. Die politischen Interessen von Menschen, die von den Entscheidungen direkt betroffen sind, aber auf regionaler oder nationaler Ebene von demokratischen Strukturen ausgeschlossen (zum Beispiel vertriebene oder unterdrückte Bevölkerungsgruppen) oder darin nicht ausreichend vertreten sind, müssen in den Entscheidungsfindungsprozessen in besonderem Masse berücksichtigt werden. Dabei müssen alle möglichen Maßnahmen getroffen werden, um diese Menschen direkt zu konsultieren oder möglichst genaue Informationen über ihre Situation und ihre Bedürfnisse zu erhalten.
Art. 2. Diese transnationale demokratische Versammlung muss denjenigen Menschen eine Stimme geben, die von nationalen Regierungen gewaltsam unterdrückt werden. Indem die politischen Parteien der Opposition und der nach Unabhängigkeit strebenden Gebiete als Repräsentanten und Verhandlungspartner anerkannt werden, kann lokale Selbstbestimmung und Souveränität der Bevölkerung jenseits der Nationalstaaten neu definiert werden.
App. Auf globaler Ebene müssen Institutionen geschaffen werden, die Menschenrechtsverletzungen und die gewaltsame Unterdrückung von Teilen der Bevölkerung durch nationale Regierungen untersuchen und verfolgen. Dementsprechend müssen individuelle und staatliche Akteure, die verbrecherische Regierungen – durch Waffenlieferungen, diplomatische Anerkennung oder anderes – unterstützen, dafür sanktioniert werden.
Art. 3 Die Kompetenzen der internationalen Justiz müssen weiter ausgebaut werden. Es müssen Gesetze und Institutionen geschaffen werden, auf deren Grundlage neben Kriegsverbrechen auch ökonomische und Umweltverbrechen verfolgt werden können. Durch eine transnationale demokratische Versammlung oder eine Versammlung der Weltbürger, die Richter, Ankläger und Ermittler ernennt und die Aktivitäten der Institutionen überwacht, kann die internationale Justiz unabhängiger und unparteiischer werden. Die internationale Justiz wirkt subsidiär, wenn eine nationale Strafverfolgung nicht möglich oder nicht gewollt ist. Die Auslieferung von Personen an andere Staaten muss erfolgen, wenn ein faires Verfahren garantiert werden kann.
Art. 4. Korruption, Landgrabbing und Menschenrechtsverletzungen von multinationalen Unternehmen in Zusammenarbeit mit Regierungen müssen international untersucht und verfolgt werden. Wenn diese Verbrechen nicht auf der Grundlage bestehenden lokalen Rechts (Verfassung) und der Menschenrechte beurteilt und entsprechend sanktioniert werden können, müssen auf internationaler Ebene angemessene Gesetze geschaffen werden.
Art. 5. Die Grundrechte sämtlicher Akteure in Herstellungs- und Lieferketten müssen jederzeit gewährleistet werden. Sämtliche Akteure von den Arbeitern, den Produzenten, den Zwischenhändlern, bis zu den Konsumenten – aber insbesondere die Entscheidungsträger in multinationalen Unternehmen, die Herstellung und Handel dominieren – können für Rechtsverletzungen in der Lieferkette und insbesondere für schwere Menschenrechtsverletzungen oder Ökozide zur Verantwortung gezogen werden. Sind nicht-menschliche fühlende Wesen in Herstellungs- und Lieferketten oder andere Prozesse einbezogen, ist für sie das Schutzrecht vor Folter jederzeit zu gewährleisten.
Art. 6. Um die Machtfülle der Konzerne in der globalen Wirtschaft zu begrenzen, müssen transnationale demokratische Strukturen geschaffen werden, die weltweit bindende Regulierungen und Gesetze beschließen, um Gesetze und Regulierungen auf regionaler und nationaler Ebene zu ergänzen oder zu stärken. Art. 4 und Art. 5 müssen dabei garantiert werden. Die Regulierungen des Welthandels dienen dem globalen Gemeinwohl und im Besonderen dem Gemeinwohl der Bevölkerung in den Regionen, in denen Rohstoffe abgebaut oder für den Welthandel bestimmte Konsumgüter hergestellt werden. Wenn Handelsregulierungen auf globaler Ebene eingeführt werden, muss genau beobachtet werden, wie sich diese auf die Wirtschaft und den Handel in besonders verwundbaren Ländern und Regionen auswirkt, um gegebenenfalls flankierende Maßnahmen zu beschließen.
Art. 7. Wirtschaftliche Integrationsprozesse – vom Freihandelsabkommen bis zur Währungsunion – dürfen nicht zu einem Verlust der politischen, sozialen und kulturellen Rechte der davon betroffenen Bürger*innen und Gemeinwesen führen. Die am Zusammenschluss beteiligten Regierungen und internationalen Organisationen müssen unter die Kontrolle einer transnationalen demokratischen Instanz gestellt werden, in der alle Regionen vertreten sind.
Art. 8. Das Recht auf Freizügigkeit ist ein Menschenrecht, ein Recht für alle. Dabei soll die Unterscheidung zwischen Wirtschaftsmigranten und Flüchtlingen nicht mehr gelten: Wir sind alle Migrant*innen. Das Recht auf Freizügigkeit impliziert das Recht auf Schutz, das Recht auf Arbeit und auf ein Auskommen, wo auch immer sich eine Person niederlässt, wie auch soziale Rechte. Das Recht zu wählen ist eine Vorbedingung für die politische Partizipation der mobilen Bürger. Darüber hinaus umfasst politische Partizipation auch das Recht auf allen Ebenen der politischen Entscheidungsfindung gehört zu werden und an den Entscheidungen teilzuhaben. Europa hat eine historische Verantwortung gegenüber Flüchtlingen und Migrant*innen und gemäß dieser muss der Anspruch auf Schutz für alle garantiert werden. Niemand, der sich aktiv für das Recht auf Freizügigkeit einsetzt, darf aufgrund seiner Forderungen kriminalisiert oder gefangen genommen werden.
Art. 9. Alles Wissen und alle Informationen müssen für alle Weltbürger zugänglich sein. Institutionen, die Wissen und Informationen verwalten und verarbeiten, müssen immer unter transnationaler demokratischer Kontrolle stehen, um Machtmissbrauch durch Intransparenz zu vermeiden.
App. Um die Persönlichkeitsrecht im digitalen Zeitalter zu wahren, müssen wir die Definition der Persönlichkeit in der Verfassung so erweitern, dass sie die Technologien mit einbezieht, mit denen wir unser Selbst erweitern und anreichern. Wissen und Information über Menschen muss den Individuen selbst gehören. Institutionen, die Wissen und Informationen verwalten und verarbeiten, müssen dezentralisiert werden, um Machtmissbrauch durch zentralisierten Besitz und Kontrolle von Informationen zu vermeiden.
Art. 10. An die Stelle einer nationalen und elitären Erinnerungspolitik müssen transnationale demokratische Aushandlungsprozesse treten, in denen die Bedeutung von historischen Ereignissen und Verbrechen, ihre Gedenkstätten und die Wiedergutmachung von vergangenem Unrecht mit der Partizipation der Betroffenen einer fortlaufenden Neubestimmung unterworfen sind.
Art. 11. Die Zerstörung von Lebensräumen von Menschen, Tieren oder Pflanzen muss durch global verpflichtende Bestimmungen und Gesetze aufgehalten werden, die in demokratisch legitimierten Institutionen, in denen die betroffenen Gruppen vertreten sind, beschlossen werden. Dabei haben die Besitzansprüche natürlicher oder traditioneller Bewohner betroffener Lebensräume Vorrecht.
Art. 12. Die weltweite Produktion von Nahrungsmitteln, Verbrauchsgütern und Energie muss durch global bindende und durch die Weltbürger demokratisch legitimierte Maßnahmen so reguliert und ihr massenhafter Konsum so eingedämmt werden, dass weitreichende Schäden und unkontrollierbare Folgen für das Ökosystem und die Lebensgrundlagen verhindert werden.
App. Fühlende Lebewesen dürfen nicht als bloße Ressourcen, Produktionsmittel oder Waren angesehen und benutzt werden. Stattdessen müssen ihre Interessen in den genannten demokratischen Entscheidungsprozessen mit einbezogen werden.
App. Durch globale Entwicklungen (z. B. durch Klimawandel, Umweltverschmutzung etc.) aktuell und in Zukunft betroffene Bevölkerungsgruppen müssen durch die konkreten Verursacher oder – falls diese nicht haftbar gemacht werden können – durch die Weltgemeinschaft entschädigt werden.
Ausgearbeitet, debattiert und per Mehrheit beschlossen von:
den politischen Beobachter der „General Assembly“
ARMEN AVANESSIAN (Philosoph und politischer Theoretiker)
ULRIKE GUÉROT (Professorin für Europapolitik und Demokratieforschung)
WOLFGANG KALECK (Menschenrechtsanwalt, Gründer des ECCHR)
CHANTAL MOUFFE (Professorin für politische Theorie
ANU MUHAMMAD (Wirtschaftswissenschaftler)
JO SEOKA (Bischof und Menschenrechtsaktivist)
den Abgeordneten der „General Assembly“
HUDA ABUZEID (libysche Filmemacherin)
DOĞAN AKHANLI (türkischstämmiger Schriftsteller)
QUIM ARRUFAT (Candidatura d’Unitat Popular)
IGAL AVIDAN (Journalist israelischer Herkunft)
ARAL BALKAN (Cyborg-Aktivist)
ALINA BANU (rumänische Aktivistin für Roşia Montană)
KHADJA BEDATI (sahraouische Aktivistin)
LÚCIO BELLENTANI (ehemaliger Mitarbeiter im VW-Werk Brasilien)
SHOTA BUKOSHI (Filmemacherin aus Kosovo)
ANWAR AL-BUNNI (Anwalt, syrische Opposition)
HAMZE BYTYCI (Roma-Aktivist)
NAOMI COLVIN (Aktivistin, Courage Foundation)
DIOGO COSTA (Instituto Mises Brasil)
MIHRAN DABAG (Historiker armenischer Herkunft)
PABLO FAJARDO MENDOZA (Anwalt im Prozess gegen den Energiekonzern Chevron Corporation)
GIORGIO FIDENATO (libertärer Bauer und Aktivist)
DIETER GERTEN (Professor für Klimasystem und Wasserhaushalt im globalen Wandel)
JEAN-LOUIS GILISSEN (Anwalt am IStGH, Vertreter der Angeklagten)
CHRISTOS GIOVANOPOULOS (Mitorganisator der Proteste auf dem Syntagma-Platz in Athen)
THÉOPHILE DE GIRAUD (Antinatalist)
CEZARY FRANCISZEK GMYZ (polnischer Journalist)
COLIN GOLDNER (Great Ape Project)
KATHRIN HARTMANN (Journalistin, Kritikerin der Green Economy)
WINFRIED HEMPEL (Anwalt, ehemaliger Bewohner der Colonia Dignidad)
FERI IRAWAN (Aktivist gegen Palmölkonzerne in Indonesien)
MEERA JAMAL (Journalistin aus Pakistan)
KIRINGAI KAMAU (kenianischer Landwirtschaftsunternehmer)
CORNELIA KAMINSKI (Bundesverband für Lebensrecht)
KHUSHI KABIR (Menschenrechtsaktivistin aus Bangladesch)
ISRAEL KAUNATJIKE (Herero-Aktivist)
ZEHRA KHAN (Sprecherin der Überlebenden der abgebrannten Textilfabrik Ali Enterprises)
PRINCE KIHANGI (kongolesischer Menschenrechtsaktivist)
KIM LEE (polnische Drag Queen)
THUMEKA MAGWANGQANA (südafrikanische Bürgerrechtlerin)
NASIR MANSOOR (pakistanischer Gewerkschafter)
MNYAKA SURURU MBORO (Aktivist aus Tansania)
SAMI MIAARI (Liberaler Ökonom, Universität Tel-Aviv)
MITAT ÖZDEMIR (türkischer Ingenieur, ehem. Gastarbeiter)
MARTIN PAIRET (European Alternatives)
GONZALO PIÑÁN (Künstler aus Spanien, Arbeitsmigrant)
MELVIN PURZUELO (Klimaaktivist von den Philippinen)
JOANA ADESUWA REITERER (Aktivistin gegen Menschenhandel)
ITAI RUSIKE (Aktivist aus Simbabwe)
FRIEDERIKE SCHMITZ (Tierrechtsaktivistin)
SIMON SELLE (Kinder- und Jugendparlament Tempelhof-Schöneberg)
TUGRUL SELMANOĞLU (AKP-Anhänger)
HILAL SEZGIN (Tierrechtsaktivistin)
ALA'A SHEHABI (Aktivistin gegen Überwachungstechnik)
MAXIM SHEVCHENKO (russischer Journalist, Experte für Religionspolitik)
ABOU BAKAR SIDIBÉ (Filmemacher, Geflüchteter aus Mali)
BERNADUS SWARTBOOI (ehemaliger Minister für Landreformen Namibias)
TAHA SABRI (Imam in Neukölln)
ALI ERTAN TOPRAK (Vorsitzender der Kurdischen Gemeinde Deutschland
VLADIMIR UMELJIĆ (serbischer Historiker)
SEBASTIAN URBANSKI (Schauspieler mit Down-Syndrom)
CIAN WESTMORELAND (ehem. Drohneningenieur und Whistleblower)
CARMEN ZAMBRANO (Aktivistin aus Ecuador)
Die „General Assembly“ wird unterstützt durch:
Agit Polska, Bahrain Watch, Berlin Postkolonial, Brot für die Welt, Bundesweiter Koordinationskreis gegen Menschenhandel, Club der polnischen Versager, Diem25, European Alternatives, European Center for Constitutional and Human Rights - ECCHR, FUTURZWEI, Germanwatch, Gesellschaft für bedrohte Völker, Initiative Schwarze Frauen in Deutschland – ADEFRA, Initiative Schwarze Menschen in Deutschland – ISD, int.ie, Kampagne für ein Parlament bei der UNO / Democracy Without Borders, Kinder- und Jugendparlament Tempelhof-Schöneberg, Kurdische Gemeinde Deutschland, medico international, Oficina Precaria Berlin / 15 M, Open Knowledge Foundation Deutschland, Palästinensische Stimme, Plough Back The Fruits – basflonmin.com, PowerShift, Reporter ohne Grenzen, Rettet den Regenwald, RomaTrial, Rosa-Luxemburg-Stiftung, Tierfabriken Widerstand, Urgewald, Voix des Migrants, Welthungerhilfe u. v. a.
Zum Weiterlesen:
Milo Rau/IIPM, General Assembly, Berlin 2017 (mit Beiträgen von medico und dem pakistanischen medico-Partner NTUF)